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Definition der Klasse A2 - Drosselungsregelung

Zu Abs. 1 Z 3:

Definition der Klasse A2 - Drosselungsregelung

171.304/0001-IV/ST4/2014

Von der EU-Kommission wurde eine Rechtsansicht zur Auslegung der Drosselungsregelung der Klasse A2 übermittelt, die von der bisherigen österreichischen Auslegung (und jener von zahlreichen anderen Mitgliedstaaten) abweicht:

Die in § 2 Abs. 1 Z 3 genannte Wendung „die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind" bedeutet im Hinblick auf die höchstzulässige Motorleistung von 35 kW, dass das Motorrad im ungedrosselten Zustand niemals mehr als eine Motorleistung von 70 kW haben darf.

Darüberhinausgehende Einschränkungen sind in dieser Bestimmung nicht enthalten, etwa dahingehend, wenn das Motorrad im gedrosselten Zustand weniger als 35 kW Motorleistung aufweist. Würde man die genannte Wendung „Drosselung über die Hälfte" in jedem individuellen Fall anwenden, so würde dies beispielsweise bei einem Motorrad mit einer ungedrosselten Leistung von 65 kW dazu führen, dass dieses Motorrad - gedrosselt auf 30 kW - mit Klasse A2 nicht gelenkt werden dürfte, wenn es aber auf 35 kW gedrosselt wäre, mit der Klasse A2 sehr wohl gelenkt werden dürfte.

Da ein solches Ergebnis nicht mit den von dieser Bestimmung verfolgten Intentionen vereinbar ist, ist die Bestimmung dahingehend zu verstehen, dass sämtliche unter die Klasse A2 zu subsumierende Motoräder (mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW) nicht von einem Fahrzeug mit einer Motorleistung von mehr 70 kW abgeleitet sein dürfen.

Im Sinne einer EU-konformen Vorgangsweise ist diese (im Vergleich zur bisherigen Auslegung) extensive Interpretation ab sofort anzuwenden.

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